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Der Begriff "Sachverständiger" ist in Deutschland nicht geschützt.

Es haben sich daher mehrere unterschiedliche Bezeichnungen mit unterschiedlichen Qualifikationen und Funktionen für Sachverständige entwickelt.

 

1. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Als Qualifikationsnachweis hat der Gesetzgeber den "öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen" (Abkürzung: ö. b. u. v.) auf der Grundlage der GewO § 36 eingeführt und den Titel nach § 132 StGB geschützt.

Die Bestellung kann durch eine Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Architekten- oder Ingenieurkammer, Landwirtschaftskammer oder durch das Regierungspräsidium eines Landes erfolgen.

Der Sachverständige wird aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, vor der öffentlichen Bestellung von der Bestellungskörperschaft auf seine persönliche und fachliche Eignung hin überprüft. Die öffentliche Bestellung erfolgt in der Regel für die Dauer von 5 Jahren. Vor einer Wiederbestellung wird überprüft, ob die besondere Fachkunde und die persönliche Integrität noch vorliegen.

Durch die öffentliche Bestellung unterliegt der Sachverständige umfangreichen Pflichten, die durch die Bestellungskörperschaft entsprechend kontrolliert wird.

Der Sachverständigen leistet einen Eid darauf hin, dass er das Gutachten und sonstige Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstattet.

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige kann bundesweit tätig werden.

Deutsche Gerichte werden durch den § 404 ZPO angehalten, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen.

 

2. Der zertifizierte Sachverständige

Mit der Einführung der DIN EN 45013 bzw. der DIN EN ISO/IEC 17024 wurde durch das Europäische Normeninstitut eine EU weite einheitliche Regelung und Kontrolle der Sachverständigeneigenschaft geschaffen.

Durch akkreditierte Zertifizierungsstellen werden Sachverständige, nach einer erfolgreich abgelegten Prüfung, zertifiziert. Die Zertifizierung ist auf 5 Jahre begrenzt. Vor der Verlängerung der Zertifizierung muss der Sachverständige erneut eine Prüfung ablegen. Durch die Zertifizierung unterliegt der Sachverständige umfangreichen Pflichten, die durch die Zertifizierungsstelle entsprechend kontrolliert werden. 

Diese Zertifizierung wird EU- und auch Weltweit anerkannt.

 

3. Der amtlich anerkannte Sachverständige

Amtlich anerkannte Sachverständige können aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Bundes- oder Landesgesetze) für hoheitliche Aufgaben bei sicherheitstechnische Überwachungen und Überprüfungen tätig werden.  Sie müssen ihre Sachkunde und ihre persönliche Eignung vor einer staatlichen Stelle nachweisen und unterliegen der staatlichen Aufsicht.

In der Regel sind amtlich anerkannte Sachverständige Angestellte oder Vertragspartner staatlich beliehner Organisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ, usw.).

Üben sie private oder gerichtliche Sachverständigentätigkeit aus, haben sie dabei keine hoheitlichen rechte und genießen dabei auch keine gesetzliche Vorzugsstellung.

 

4. Der anerkannte Sachverständige privater Organisationen

Der anerkannte Sachverständige privater Organisationen (z.B.: gemeinnützige Institutionen, Automobilclubs, Verbrauchervereinigungen, usw.) kann auch von Sachverständigenorganisationen anerkannt werden.

Die anerkennende private Organisation muss dabei über die erforderliche sachliche Qualifikation, Unabhängigkeit und Objektivität verfügen, die zur Abnahme der Prüfung erforderliche ist.

Der Sachverständige muss seine Sachkunde durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachweisen.

Der anerkannte Sachverständige privater Organisationen genießt keine gesetzliche Vorzugsstellung und ist in rechtlicher Hinsicht den freien Sachverständigen gleich zu stellen.

 

5. Der freie Sachverständige

Freie Sachverständige sind Personen, die eine entsprechende persönliche und fachliche Eignung aufweisen. Dies sind in der Regel eine Ausbildung zum Meister, staatlich geprüfte Techniker oder zum Ingenieur.

Für freie Sachverständige gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung. Sie unterliegen auch keiner förmlichen Zulassung.

Aufgrund allgemein rechtlicher Bestimmungen sind sie jedoch ebenfalls zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet.

 

 

 

 

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